Schneidet ein Grundstücksbesitzer die Thujabepflanzung eines Nachbarn zurück, geschieht das unsachgemäß und werden die Pflanzen dadurch dauerhaft verstümmelt, so kann der geschädigte Pflanzenbesitzer Schadenersatz verlangen.
Allerdings könne er nicht erwarten, dass neue Pflanzen auch dann angeschafft werden müssen, wenn das mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Es komme eine Wertminderung in Frage. Zur Ermittlung der Höhe dieses Schadens sei sachverständige Hilfe einzuholen – was hier mit der so genannten Methode Koch durchgeführt wurde, nach der
der Sachwert des Gewächses auf der Grundlage von Herstellkosten nach gegenwärtigen Preisverhältnissen und bei Teilschäden der Substanzverlust ermittelt wird. Nicht berechnet werden die Kosten einer Neupflanzung und anschließender Pflege (gleichgültig für welchen Zeitraum). BGH, V ZR 222/12
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