Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, überhängende Äste von nahe an seinem Grundstücksgrenze (aber in zulässigem Abstand) stehenden Bäumen bis zu einer Höhe von vier Metern zu kürzen, wenn die Kommune eine Beschneidung nur bis zu drei Metern Höhe erlaubt hat.
Das heißt: Höher gelegene Äste, die zum Nachbarn herüberragen, muss dieser dulden. Außerdem wurde den klagenden Nachbarn vorgehalten, dass zu dem Zeitpunkt, als sie das Haus kauften, die Nachbarbäume bereits vorhanden waren, „so dass sie wussten, worauf sie sich einlassen würden“.
LG Coburg, 12 O 118/15
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