Für natürliches Mineralwasser darf nicht mit der Bezeichnung Biomineralwasser geworben werden. Es darf auch nicht unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden und nicht mit einem entsprechenden Bio- Siegel versehen sein. Dies stellt das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth fest. Damit war eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen einen Getränkehersteller aus der Oberpfalz erfolgreich.
Das Gericht stellte fest, dass die von der Beklagten für ihr Mineralwasser gewählte Bezeichnung und deren Werbung irreführend seien. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich Biomineralwasser von konventionellem Mineralwasser dadurch unterscheide, dass es in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese beim Verbraucher suggerierten Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten jedoch nicht erfüllt.
Es gebe keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess. Vielmehr sei das von der Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem rein privatrechtlich organisiert. Der Kriterienkatalog dieses Systems knüpfe lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Erstellung von Säuglingsnahrung bezeichnet werden solle. Das Mineralwasser der Beklagten weise daher keinerlei besondere Eigenschaften auf, die es von anderen, vergleichbaren Mineralwassern unterscheide.
Auch diese Produkte seien gekennzeichnet durch ursprüngliche Reinheit, durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und durch bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen. Schließlich sei auch das von der Beklagten auf ihren Flaschen verwendete Siegel Bio Mineralwasser dem Ökokennzeichen nachgemacht und deshalb selbst noch zur Irreführung über verkehrswesentliche Eigenschaften geeignet.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, 3 O 819/10, nicht rechtskräftig
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock
