Schulgeld, das an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistet wurde, kann bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.
Im Streitfall ging es um Schulgeld, das Eltern im Jahr 2004 für den Privatschulbesuch ihres Sohnes gezahlt hatten. Die Privatschule war nach den landesrechtlichen Regelungen eine lediglich angezeigte, jedoch keine anerkannte Ergänzungsschule. Nach der bis 2007 geltenden Rechtslage waren diese Schulgeldzahlungen nicht abziehbar.
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld ist im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Europäische Gerichtshof in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah. Aufgrund der Neuregelung können ab 2008 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008. Die Kläger meinten, die Übergangsregelung gelte auch für den Besuch inländischer Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonderausgabenabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Der BFH hat jedoch in der – nur vorübergehenden – Schlechterstellung der inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, aus Vereinfachungsgründen eine Übergangsregelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht habe.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2011, X R 48/09
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