Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt für die institutionelle Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und eine konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit einem am 25.03.2014 verkündete Urteil auf Antrag der Regierung von Rheinland-Pfalz und des Hamburger Senats entschieden.
Der ZDF-Staatsvertrag genügt diesem Maßstab nur teilweise. Entgegen der derzeitigen Rechtslage ist der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen im Fernseh- und im Verwaltungsrat auf ein Drittel zu begrenzen. Vertreterinnen und Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; auch sind Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten. Die persönliche Unabhängigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung ist dadurch zu sichern, dass die Gremienmitglieder weisungsfrei gestellt werden und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Zudem muss ein Mindestmaß an Transparenz über die Arbeit der Aufsichtsgremien hergestellt werden. Die Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Hintergrund: Das Zweite Deutsche Fernsehen beruht auf dem ZDFStaatsvertrag, der durch Zustimmungsakte der Länder in Kraft gesetzt wurde. Neben dem Intendanten, der als zentrales Organ die Geschäfte der Anstalt leitet und die konkrete Programmverantwortung trägt, richtet der ZDF-Staatsvertrag mit dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zwei interne Aufsichtsgremien ein. Mit ihrem abstrakten Normenkontrollantrag wendeten sich die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gegen einen ihrer Ansicht nach übermäßigen Einfluss des Staates im Fernseh- und Verwaltungsrat.
BVerfG, Pressemitteilung vom 25.03.2014 zum Urteil 1 BvF 1/11 und 1
BvF 4/11 vom 25.03.2014