Ölpreisbindung in Gaslieferungsvertrag im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gaslieferungsvertrags enthaltene Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stand. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen entschieden.

Beiden Verfahren lagen Gaslieferungsverträge zugrunde, bei denen die Abnehmer jeweils selbst Unternehmer sind. Diese meinen, dass die Preisklauseln, soweit sie nicht nur dazu dienten, den Anfangspreis zu bestimmen, als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unterlägen und dieser nicht standhielten, wie der BGH für ähnliche, gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln bereits entschieden habe (Urteile vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08).

Der BGH stellt dagegen klar, dass eine in den AGB eines Gaslieferungsvertrags enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede darstellt, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt. Eine solche Klausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, halte aber bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 1 BGB stand.

Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliege der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, von dem zu erwarten sei, dass er seine Kosten – auch auf dem Energiesektor – sorgfältig kalkuliert, den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise – wie anderer Rohstoffkosten auch – mit Ungewissheiten verbunden ist, gehöre zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen habe.

Für einen Unternehmer sei auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird. Solche seien deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 14.05.2014, VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13

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