Online-Kauf: Widerrufs- und Rückgaberecht nur bei erkennbarem Handeln als Verbraucher

Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Physiotherapeut über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse nannte er seine Privatadresse. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die E-Mail-Adresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert worden war, widerrief der Kläger das Geschäft. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Der beklagte Lieferant meint dagegen, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu. Schließlich habe er die Maschine nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis bestellt. Das AG München folgte der Argumentation des beklagten Lieferanten. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden solle, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass der Kläger die E-Mail-Adresse seiner Praxis für die Bestellung verwendet habe. Da er die Namensangaben bei der abweichenden Lieferadresse nicht geändert habe, sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers gehandelt habe. Die Bezahlung der Maschine vom Privatkonto streite nicht für den Kläger. Denn für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Vorgänge nach Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, seien ohne Belang, betont das Gericht.

Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2013, 222 C 16325/13, rechtskräftig

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