Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers ein Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen Rapidshare zugrunde. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Rechtlicher Hintergrund: Nach dem Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Dies umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, zum Beispiel im Internet. In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte das OLG entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online-Dienst „RapidShare“ öffentlich zugänglich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. Hieran hält das OLG nicht mehr fest. Es geht nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind.
Das OLG begründet dies mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet. Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese
Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige
Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Nach Ansicht des OLG kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ihr Geschäftsmodell berge strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (zum Beispiel durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Die Beklagte sei verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt wird, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar sind.
Oberlandesgericht Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012, 5 U 87/09).
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