Parken vor der Schule ist tabu

Eine Autofahrerin hatte ihren Pkw auf einem Parkstreifen vor einer Grundschule abgestellt. Da dort ein absolutes Halteverbot bestand, wurde ihr Pkw abgeschleppt. Die Parksünderin weigerte sich jedoch, das Knöllchen sowie die Abschleppkosten zu berappen, da sie niemanden gefährdet oder behindert habe.

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte das Vorgehen der Ordnungshüter, das den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspreche. Auch wenn der Wagen nicht in die Fahrbahn geragt habe, sei das Entfernen zur „Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr“ notwendig gewesen. So wurde die Halteverbotszone eingerichtet, damit auf dem Schulweg befindliche Kinder vom fließenden Verkehr rechtzeitig wahrgenommen werden können. Insbesondere bei Schulkindern müsse jederzeit mit einem unvorhergesehenen Betreten der Fahrbahn gerechnet werden, was ihrer Unerfahrenheit beziehungsweise ihrer Aufmerksamkeitslenkung auf Mitschüler geschuldet sei – und somit ein Abschleppen auch bei wenig befahrenen Straßen rechtfertige. VwG Köln, 20 K 1143/12

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