Parkverbotsschilder haben keinen Interpretationsspielraum

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, der zu einer Arztpraxis gehörte. Da zu dieser Zeit ein Parkverbot ausgewiesen war, sollte er abgeschleppt werden. Die fällige Kostenübernahme lehnte der Mann aber ab, da es sich um einen Feiertag gehandelt habe, an dem die Arztpraxis geschlossen sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte klar, dass entsprechende Sonderparkplätze den Schwerbehinderten jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen – auch dann, wenn das Parkverbot für Nichtbehinderte auf einen Feiertag falle. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden, ob bestimmte Verkehrsregelungen aufgrund örtlicher Besonderheiten auch an gesetzlichen Feiertagen anzuwenden seien oder nicht.

VwG Düsseldorf, 14 K 7129/13