Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit sieben Prozent.
Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Sie meinte, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht.
Der BFH widersprach unter anderem der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen zum Beispiel an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft laut BFH zum Beispiel auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, sei nicht als Lieferung anzusehen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2011, XI R 6/08
Kapitalgesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, werden gewerbesteuerrechtlich besser gestellt als vergleichbare Kapitalgesellschaften, die daneben einer ursprünglichen gewerblichen Tätigkeit nachgehen. So sollen Wohnungsbauunternehmen und ähnliche Unternehmen, die allein wegen ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft, nicht aber aufgrund ihrer Tätigkeit, der Gewerbesteuer unterliegen, anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, die ebenfalls nur Grundstücksverwaltung betreiben.
Die Begünstigung durch die Gewerbesteuer als kommunale Abgabe – in etwa und je nach dem Hebesatz der Gemeinde auf dem Niveau der Körperschaftsteuer – wird aber dann nicht mehr gewährt, wenn die Kapitalgesellschaft neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und der Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude noch anderen (schädlichen) Tätigkeiten nachgeht, die nicht zwingend mit der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes zusammenhängen.
Vor diesem bundesweit einheitlich geltenden gesetzlichen Hintergrund ist eine solche schädliche Tätigkeit nach einer vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg Ende Januar 2012 veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 6 K 6181/08) auch dann gegeben, wenn das Unternehmen auf den Dächern seiner Gebäude Photovoltaikanlagen installiert und den auf diese Weise produzierten Strom gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz einspeist. Dabei handelte es sich nach Auffassung der Finanzrichter um eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit. Nicht maßgeblich ist dabei, dass das Unternehmen nur einen Abnehmer für den Strom hatte und dass die Einnahmen nur zu rund fünf Prozent aus der Stromeinspeisung stammten und somit überwiegend eine Grundstücksverwaltung erfolgt.
Offen gelassen hat das Gericht in seinem Urteil zur Solaranlage auf dem Dach allerdings, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das klagende Unternehmen den durch die Photovoltaikanlagen produzierten Strom ausschließlich für den eigenen Grundbesitz genutzt und nicht in das allgemeine Stromnetz eingespeist hätte.
Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit spielt nach Angaben der Bundesregierung im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle.
Nach Einschätzung der Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sei Scheinselbstständigkeit vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drs. 17/8444) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/8214). Darüber hinaus komme Scheinselbstständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich – je nach Fallgestaltung – im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit ergeben. Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können der Antwort zufolge sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimme dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Zusätzlich gelte seit 2005 ein obligatorisches „Statusfeststellungsverfahren für in der Praxis besonders prekäre Sachverhalte“. Die Einzugsstelle in Form der zuständigen Krankenkasse habe „zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist“. Die Einführung von neuen Regelungen beziehungsweise Kontrollmöglichkeiten zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ist laut Bundesregierung „gegenwärtig nicht notwendig, da sich das Statusfeststellungsverfahren in der Praxis bewährt hat und von den Beteiligten akzeptiert wird“. Darüber hinaus fänden durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie durch die Betriebsprüfungen bereits heute hinreichende Kontrollen statt. Deutscher Bundestag, PM vom 06.02.2012
