Pauschalpreisvereinbarung bei Rabatt auf zusammengerechnete Einzelpositionen anzunehmen

Es liegt in der Regel eine Pauschalpreisvereinbarung vor, wenn auf den

Gesamtpreis, der sich aus der Zusammenrechnung der Einzelpositionen ergibt, ein Rabatt gewährt wird. Dies hat das Amtsgericht (AG) München zugunsten des Käufers einer Einbauküche entschieden. Der Beklagte kaufte Ende 2012 bei einem Spezialgeschäft eine Einbauküche zum Preis von 19.000 Euro. Ursprünglich hatte er sich ein Budget von 15.000 Euro gesetzt, nach längeren Verhandlungen akzeptierte er jedoch den Endpreis von 19.000 Euro. Der Verkäufer räumte ihm die Möglichkeit ein, die Küche erst 2013 mit einer Lieferzeit von acht Wochen abzurufen. Als der Beklagte einige Monate später die Küche abrief, war das vorgesehene Kochfeld nicht mehr lieferbar, sodass schließlich ein höherwertiges eingebaut wurde. Außerdem stellte sich heraus, dass die Rückwandverkleidung der Insel-Unterschränke bei Auftragserteilung versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war.

Mitte 2013 stellte die Küchenfirma die Schlussrechnung über 19.803 Euro. Zu den bereits vereinbarten 19.000 Euro wurden 225 Euro zusätzlich für die Rückwandverkleidung, 200 Euro für das höherwertige Kochfeld und zusätzliche 378 Euro für eine Nischenrückwand mit Steckdosenausschnitten berechnet. Der Beklagte zahlte insgesamt

19.378 Euro. Am 18.10.2013 erhielt er eine weitere Rechnung über 213,64 Euro für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Er weigerte sich, die Mehrkosten für das Kochfeld die Rückwand- und Dachschrägenverkleidung in Höhe von insgesamt 638,64 Euro zu zahlen. Daraufhin verklagte ihn die Küchenfirma. Die Verblendung der Dachschräge sei nicht vom Auftrag umfasst gewesen. Auch sei der Beklagte mit den Mehrkosten einverstanden gewesen. Dies gehe aus einer von ihm verfassten E-Mail folgenden Inhalts hervor: „Um weitere unliebsame Überraschungen auszuschließen: Können Sie uns bitte bestätigen, dass der Gesamtpreis keinesfalls mehr als die 19.425 Euro (19.000 Euro laut Vereinbarung, 225 Euro für die von Ihnen übersehene Rückwand, 200 Euro für das hochwertigere Kochfeld) betragen wird“.

Das AG München gab dem Beklagten Recht. Dieser müsse keine weiteren 638,64 Euro zahlen. Der Vertrag sei Werkvertrag, da die Küchenfirma die Einbaumöbel und -geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, einzupassen und anzuschließen hatte. Die Parteien hätten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen. Bei einem Pauschalpreisvertrag solle der Erfolg, also das Werk

als Ganzes, durch den vereinbarten Pauschalpreis honoriert werden. Maßgebend sei, ob die Parteien das Risiko von Zusatzkosten dem Unternehmer zuweisen wollten. Werde ein Preis dadurch ermittelt, dass Einzelpositionen zusammengerechnet und dann die Gesamtsumme abgerundet, also ein Rabatt gewährt wird, könne das dafür sprechen. Hier seien bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet worden. Sodann habe der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt gewährt, sodass man sich schließlich auf den Endbetrag von 19.000 Euro geeinigt habe. Für die Küchenfirma sei erkennbar gewesen, dass der Beklagte nicht mehr Geld als vereinbart ausgeben wollte. Die Kosten der Dachschrägenverblendung seien zudem in dem Pauschalpreis enthalten, da darüber bei den Vertragsverhandlungen gesprochen worden sei. Von einem Laien könne nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass die Material- und Montagekosten nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden.

Die Tatsache, dass der Beklagte die Mehrkosten in Höhe von 378 Euro für die Nischenrückwand mit Steckdosenleiste freiwillig bezahlt hat, führe nicht dazu, dass man nicht von einem Pauschalpreis ausgehen könne. Der Beklagte habe dem Gericht nachvollziehbar erklärt, gedacht zu haben, dass diese Kosten nachträglich durch ihn veranlasst worden seien. Eine Vertragsänderung habe sich auch nicht aus der EMail des Beklagten ergeben. Denn die Küchenfirma habe diese Anfrage mit der Einschränkung „außer natürlich der nachbestellten Materialien“ bestätigt und damit gemeint, dass die Kosten für die Dachschrägenverkleidung noch vom Beklagten zu tragen sind. Damit habe sie das neue Angebot des Beklagten, 19.425 Euro zu zahlen, nicht akzeptiert. Die ursprüngliche Vereinbarung über pauschal 19.000 Euro habe demnach fortbestanden.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2014, 159 C 7891/14, rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock