Per Hausordnung darf nichts zusätzlich auferlegt werden

Eine Hausordnung in einem Mietshaus darf nicht dazu benutzt werden, Mietern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen. Deswegen können Vermieter den Mietern auch keine Pflichtverletzung vorwerfen, wenn diese sich nicht an entsprechende Vorgaben aus der Hausordnung halten.

Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter den Mieter per Hausordnung verpflichten wollen, seinen Balkon im Winter frei von Schnee und Eis zu halten. Der Vermieter verlangte Geld für die Beseitigung eines Wasserschadens in der darunter liegenden Wohnung, wofür er als Ursache den vereisten Abfluss auf dem Balkon des Mieters ausmachte. Ohne Erfolg. Der Wasserschaden könne dem Mieter ohnehin nicht angelastet werden, wenn die Bausubstanz offenbar mangelhaft sei. Und durch die Hausordnung könne der Mangel nicht behoben werden – auch nicht durch „Verpflichtung“ des Mieters zur „Enteisung“. LG Berlin, 63 S 213/15

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