Personalausweisgebühr kann bei Sozialleistungsbezug entfallen

Wer Sozialleistungen bezieht, kann einen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben. Dies zeigt ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts (VG).

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Er beantragte die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die hierfür geforderte Gebühr entrichtete er sogleich, stellte aber später unter Berufung auf den Sozialleistungsbezug einen Antrag auf Erstattung. Das zuständige Amt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig, weil der Regelbedarfssatz seit dem 01.01.2011 einen Anteil von monatlich 0,25 Euro enthalte, der für die Personalausweisgebühr anzusparen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das VG Berlin verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Gebührenbefreiung neu zu entscheiden, weil sie verkannt habe, dass der Kläger im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig sei. Bedürftigkeit liege vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend finanzieren könne. Dies sei beim Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen der Fall. Ob und in welchem Umfang eine Gebührenbefreiung gewährt werde, sei eine Frage des Einzelfalles. Nur in diesem Rahmen könne die Behörde berücksichtigen, ob der Personalausweisinhaber hinreichend Zeit gehabt habe, einen bestimmten Betrag anzusparen. Liege der Leistungsbezug aber – wie im entschiedenen Fall – erst kurze Zeit zurück, komme unter Umständen ein vollständiger Gebührenerlass in Betracht.

Das VG hat gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2016, VG 23 K 329.15

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