Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Absatz 2 AGG müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt insofern klar, dass, wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, dieser für solche Ansprüche nicht haftet.
Der Kläger bewarb sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch bestehe nicht, so das BAG. Die UPN GmbH sei lediglich Personalvermittlerin gewesen. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG könne aber nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden. Das BAG hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Absatz 2 AGG richte sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014, 8 AZR 118/13
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