Pkw in Tiefgarage in Brand geraten: Halter haftet nur bei Verschulden

Gerät ein in einer Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug in Brand und beschädigt einen daneben stehenden Pkw, setzt ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden des Halters des in Brand geratenen Fahrzeugs voraus. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist nicht gegeben, da Fahrzeuge, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen abgestellt sind, nicht mehr „in Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar. Der Besitzer eines BMW stellte sein Fahrzeug auf seinem Stellplatz in einer privaten Tiefgarage ab. Auf dem Parkplatz daneben stand ein Peugeot. Dieser geriet über Nacht in Brand und beschädigte den BMW. Die Kosten für die Reparatur in Höhe von 4.830 Euro verlangte der Eigentümer des BMW von der Versicherung des Halters des Peugeot. Diese weigerte sich zu zahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in Betrieb gewesen.

Der Eigentümer des BMW klagte daraufhin, scheiterte jedoch vor dem AG München. Der Brand habe sich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum, einer privaten Tiefgarage, zugetragen, als das Beklagtenfahrzeug dort mit ausgeschaltetem Motor abgestellt gewesen sei. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes aufgrund der Betriebsgefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Der Betrieb beginne mit dem Ingangsetzen des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten Fahrzeugs, so das Gericht. Fahrzeuge, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen stehen und den öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr beeinflussen, befänden sich sowohl nach der maschinen- als auch der verkehrstechnischen Auffassung nicht mehr „in Betrieb“. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Kfz aus dem Bewegungsvorgang typischerweise innewohnende Gefährlichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre laut Gericht zum Beispiel der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen ausgewirkt hätte. Auch für ein Verschulden des Peugeotbesitzers am Brand gebe es keine Anhaltspunkte, sodass keinerlei Haftungsgrundlagen ersichtlich seien. Amtsgericht München, Urteil vom 21.11.2012, 322 C 17013/12

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