Polizeibeamten in Zivil angegriffen: Verurteilung wegen versuchten Mordes rechtskräftig

Ein Mann, der einen Polizeibeamten in Zivil zusammengeschlagen hat, weil dieser ihn bei einer Körperverletzung ertappt hat, muss unter anderem wegen versuchten Mordes für acht Jahre und sechs Monate hinter Gitter. Das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Limburg hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt. Es ist damit rechtskräftig. Der Angeklagte war zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der Limburger Innenstadt unterwegs, als eine seiner Töchter mit ihrer siebenjährigen Halbschwester in Streit geriet. Der Angeklagte versetzte beiden Kindern mit der flachen Hand Schläge ins Gesicht. Der sich zufällig in der Nähe befindliche Nebenkläger, ein Polizeibeamter in Zivil, forderte den Angeklagten aus seinem Auto heraus auf, dies zu unterlassen. Gleichwohl trat der Angeklagte der siebenjährigen Tochter mit dem Fuß gegen Gesäß und Rücken.

Daraufhin verließ der Nebenkläger sein Auto und verlangte unter Vorzeigen seines Dienstausweises den Personalausweis des Angeklagten. Als der Angeklagte erwiderte, er habe seinen Ausweis nicht dabei, wählte der Nebenkläger mit seinem Mobiltelefon den Polizeinotruf und forderte den Angeklagten auf, an Ort und Stelle zu bleiben. Dabei zeigte er dem Angeklagten erneut seinen Dienstausweis. Um seine drohende Identifizierung und Bestrafung wegen der vorherigen Körperverletzung an seiner Tochter zu verhindern, schlug der Angeklagte den Nebenkläger mit der Faust in die linke Gesichtshälfte. Anschließend versetzte er dem zu Boden gegangenen Nebenkläger mit bedingtem Tötungsvorsatz einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht, wodurch dieser mehrere Frakturen im Kopfbereich erlitt. Im Anschluss trat der Angeklagte noch mehrmals in Richtung des Gesichts des Nebenklägers, der sich mit den Händen zu schützen versuchte. Der Angeklagte ließ erst vom Nebenkläger ab, als ein Lkw-Fahrer am Tatort eintraf und mehrfach die Hupe betätigte, um Hilfe herbeizuholen.

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt, da es die Voraussetzungen der Verdeckungsabsicht als erfüllt angesehen hat. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der BGH als unbegründet verworfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2014, 2 StR 172/14

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