Füllt ein Postbote einen Zustellungsbescheid pflichtwidrig falsch aus, haftet die Deutsche Post für den durch diesen Fehler entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
Einem Unternehmer aus Münster sollte die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden. Mit der Zustellung war die Deutsche Post beauftragt.
Der zuständige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde und kreuzte folgende Option an: „Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung geworfen“. Diese Angabe war jedoch falsch. Am Geschäftslokal des Unternehmens gab es keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung. Die gerichtliche Ladung ging folglich nicht zu und der Unternehmer verpasste den Gerichtstermin in Griechenland.
So erging wenig später ein Versäumnisurteil gegen den Unternehmer. Darin wurden ihm auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gerichtlich wollte der Unternehmer feststellen lassen, dass die Deutsche Post für den Schaden durch den falsch ausgefüllten Zustellungsbescheid und das deshalb erlassene Versäumnisurteil haftet.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte dem Feststellungsantrag: Die Deutsche Post muss sich die Amtspflichtverletzung des Zustellers zurechnen lassen und hat den durch den fehlerhaften Zustellungsvorgang verursachten Schaden zu ersetzen.
Der Zusteller hat gesetzliche Vorschriften verletzt, als er die mit Beweiskraft ausgestattete Zustellungsurkunde mit falschen Angaben erstellte. Schließlich erfolgte die Zustellung der gerichtlichen Ladung weder durch Einwurf in einen Briefkasten noch konnte die Post nachweisen, die Postsendung auf andere Art und Weise zugestellt zu haben. OLG Hamm, Urteil vom 18.6.2014, 11 U 98/13
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