Hat ein Vater seinen (dem Zeitpunkt noch minderjährigen) Sohn bei seinem privaten Krankenversicherer „mitversichert“, wird der Sohn aber volljährig und kostet dies nun mehr als das Doppelte des vorherigen Beitrags, so kann der Vater den Vertragsteil für seinen Sohn kündigen, ohne dass er dem Versicherer für den Sohn eine nahtlose Anschlussversicherung nachweisen muss. Der Sohn muss fortan selbst für seinen Krankenversicherungsschutz sorgen; sein Vater ist dazu gesetzlich nicht mehr verpflichtet. OLG Köln, 20 U 218/12