Private Krankenversicherung: Wer Beiträge sparen will, kann keine Steuern sparen

Aufwendungen eines privat krankenversicherten Steuerzahlers – unter anderem für ärztliche ambulante oder stationäre Behandlungen – können nur dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn er dadurch „tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet“ worden ist. Eine solche endgültige Belastung tritt jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zugeflossen wären, das heißt: wenn er von seinem Versicherer Leistungen erhalten hätte.

Andererseits: Fließen dem Steuerzahler zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichtet er auf eine Erstattung um – wie hier – von seinem Versicherer eine Beitragserstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige nämlich durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, tun sie es aber nicht, so sei eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit über eine Steuerermäßigung nicht gerechtfertigt, urteilte das FG Rheinland-Pfalz.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2012, 2 V 1883/11

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