Ist ein Mann wegen mehrerer Vermögensstraftaten zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat er für die Prozesse rund 100.000 Euro an Rechtsanwaltskosten aufgebracht, so kann er diesen Aufwand nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Strafverteidigungskosten könnten nur dann unter Umständen abzugsfähig sein, so das Finanzgericht Hamburg, wenn „die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde“. Wird dagegen durch die Straftat das private Vermögen vermehrt, so dürfe kein steuerlicher Abzug vorgenommen werden. Auch seien die Kosten nicht „zwangsläufig“ entstanden – was eine Begründung dafür wäre, sie als „außergewöhnliche Belastung“ zu deklarieren. Denn die Kosten sind eine Konsequenz aus dem „vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhalten, das zu der Verurteilung geführt hat“.
FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, 2 K 6/11