Private Unfallversicherung: „Pflasterverletzungen“ sind ausgeschlossen

Ein Mann war in eine rostige Schraube getreten, so dass sich im Fuß eine Infektion ausbreitete, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führte. Als er deshalb seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab, da derartige Verletzungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Das Oberlandesgericht Köln stimmte dem Vorgehen des Versicherers zu, da einfache Haut- oder Schnittverletzungen keine Veranlassung gäben, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit einfachen Mitteln wie zum Beispiel einem Pflaster könne sie selbst versorgt werden, um eine folgenlose Verheilung zu erreichen. Da die Verletzung nachweislich nicht nachgeblutet habe und der Mann keinen Beleg für eine schwerwiegendere Wunde erbringen konnte, müsse das Versicherungsunternehmen nicht leisten. OLG Köln, 20 U 116/12

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