Stellt der Hersteller von Herzschrittmachern bei einer Qualitätskontrolle fest, dass bei einem Gerät ein Fehler auftritt, der eine Gefahr für den Patienten darstellen könne, der ihn eingesetzt bekommt, so muss der Unternehmer nicht nur die Geräte kostenlos ersetzen. Er muss den Krankenkassen auch die zusätzlich durch die „Austausch-OPs“ nötig gewordenen Kosten erstatten. Und das gilt für alle in Umlauf gebrachten Schrittmacher – unabhängig davon, dass bei den zurückgenommenen letztlich der Fehler doch mehr nicht gefunden wurde. EuGH, C 503/13
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