Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller die für die Bewilligung maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hat. Dies hebt das Amtsgericht (AG) München hervor.
Eine Münchner Mieterin wurde von ihrer Vermieterin vor dem AG auf Zahlung rückständigen Mietzinses verklagt. Sie hatte rund zwei Jahre lang jeweils Teile der monatlichen Miete einbehalten, sodass schließlich ein Rückstand von 1.641 Euro bestand. Als Begründung gab sie an, dass die Wohnung Mängel aufweise. In der Nordwest-Ecke des Wohnzimmers sei im gesamten Bereich von der Decke bis zum Fußboden Schimmel vorhanden. Auch in der Küche fände sich Schimmel, der durch neu eingebaute Fenster verursacht werde. Die Heizkörper in der Wohnung kühlten sich ohne ihr Zutun ab beziehungsweise würden auch bei vollem Aufdrehen des Ventils nicht warm, sodass es im Wohnzimmer kalt sei.
Während des Prozesses beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch diejenigen für den Sachverständigen, der ihre behaupteten Mängel beweisen sollte, aufzubringen. Das Gericht bewilligte die Prozesskostenhilfe.
Sodann stellte sich heraus, dass der behauptete Schimmel im Wohnzimmer überhaupt nicht vorhanden war. Das Fenster in der Küche stand in keinem Zusammenhang mit der Schimmelbildung. Dieser war zum einen schon vor Einbau des Fensters aufgetreten. Zum anderen hatte in der Vergangenheit bereits ein Sachverständiger festgestellt, dass die Mieterin hier unzureichend lüfte und dadurch den Schimmel verursache. Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass der Temperaturabfall des Heizkörpers darauf zurückzuführen sei, dass die Mieterin selbst nach kurzer Heizphase das Heizkörperventil abdrehe. Daraufhin verurteilte das AG die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Miete und hob zudem den Beschluss auf, mit dem ihr Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Die Mieterin habe durch unrichtige Darstellungen die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht.
Amtsgericht München, Beschluss vom 08.10.2012, 461 C 31177/10
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock