Psychisch Kranke: Ärztliche Zwangsbehandlung gebilligt

Die ärztliche Zwangsbehandlung Betreuter wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit wieder möglich. Der Bundestag hat am 17.01.2013 einen schwarz-gelben Gesetzentwurf gebilligt, der die Einwilligung des Betreuers in eine vom Betreuten abgelehnte Behandlung regelt.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2012. Die Richter hatten entschieden, dass es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt und deshalb der Betreuer auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen darf.

Nach dem jetzt beschlossenen Gesetz darf die Zwangsbehandlung nur bei einer Unterbringung des Betreuten und nur mit gerichtlicher Genehmigung vorgenommen werden. Einer Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung muss der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne unzulässigen Druck unternommene Versuch vorausgehen, den Betreuten von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen. Vor einer gerichtlichen Entscheidung muss es zudem eine unvoreingenommene ärztliche Begutachtung geben. Deutscher Bundestag, PM vom 17.01.2013

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