Rabatt für gute Zeugnisnoten: Media Markt-Werbung ist zulässig

Der Media Markt Passau durfte Schüler mit einer Werbeaktion ansprechen, wonach diese einen Rabatt von je zwei Euro für jede Eins im Zeugnis erhalten sollten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Unterlassung entsprechender Werbung abgewiesen. In der Zeitungsanzeige hatte der Media Markt darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der vzbv hält diese Werbung für unlauter, da sie

die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Der BGH ist dieser Einschätzung, wie schon die Vorinstanzen, entgegen getreten. Es liege kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte der Artikel 8 und 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken könne weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden. In Bezug auf Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehle es an einem hinreichenden Produktbezug. Diese Bestimmung setze voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genüge nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.04.2014, I ZR 96/13

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