Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese Erkrankung vorzulegen. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Reisepreises für den nicht genutzten Teil der Reise gegenüber seiner Versicherung. Dies zeigt ein vom Amtsgericht (AG) München entschiedener Fall, in dem ein Ehepaar für sich und seinen Sohn eine sechstägige Reise ins Disneyland Paris gebucht hatte.
Die Mutter des Ehemannes ist pflegebedürftig und wird normalerweise durch diesen betreut. Für die Zeit des Urlaubes übernahm eine Bekannte die Pflege. Diese erkrankte jedoch drei Tage vor Ende der Reise. Deswegen musste das Ehepaar die Reise vorzeitig abbrechen. Das Ehepaar verlangte sodann von seiner Reiseabbruchversicherung 2.000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Zahlung unter anderem deswegen, weil das Ehepaar kein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson vorgelegt hatte. Vor dem AG München machte die Familie geltend, sie könne das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigere, zum Arzt zu gehen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung, so das Gericht. Denn die Kläger hätten gegen ihre in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht verstoßen, im Fall einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen.
Der entsprechende Passus in den Versicherungsbedingungen sei auch wirksam. Die Versicherung wolle auf diese Weise ausschließen, dass die Reise aus anderen Gründen, die allein im Risikobereich des Versicherungsnehmers liegen, abgebrochen wird. Es könnte grundsätzlich auch sein, dass die Reise wegen beruflicher Gründe der Kläger oder wegen Unstimmigkeiten zwischen der Betreuungsperson und der betreuten Person abgebrochen worden sei und die unerwartet schwere Erkrankung nur vorgeschoben werde. Mit der Attestpflicht werde ein etwa möglicher Missbrauch eingeschränkt.
Die Tatsache, dass die Betreuungsperson sich geweigert habe, zum Arzt zu gehen, falle in den Risikobereich der Kläger. Die Weigerung, zum Arzt zu gehen, sei ein Problem im Innenverhältnis zwischen den versicherten Risikopersonen, nicht jedoch in Bezug auf die Versicherung, betont das AG.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.11.2011, 241 C 11924/11, rechtskräftig
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