Reisebestätigung: Angabe des Hin- und Rückflugdatums ohne genaue Flugzeit kann genügen

Wird beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum eines Flugs vereinbart, der genaue Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (zum Beispiel „vormittags“, „abends“) festgelegt, so ist es rechtens, wenn der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung nur das Hin- und Rückflugdatum angibt, im Übrigen aber darauf verweist, dass die genauen Flugzeiten noch nicht bekannt sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 2 Nr. 2 BGB-Informationspflichten-Verordnung verstoßen. Der

BGH hatte schon im Dezember 2013 entschieden, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13).

In einem Reisevertrag könne vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbarten, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (zum Beispiel „vormittags“, „abends“) festlegten, müsse auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ gebe in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und sei deshalb nicht zu beanstanden. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, X ZR 1/14

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