Wer durch den starken Regen im Juli und August 2011 in SchleswigHolstein geschädigt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe durch steuerliche Erleichterungen bekommen. Voraussetzung ist laut Finanzministerium Schleswig-Holstein, dass die Steuerpflichtigen unmittelbar und erheblich geschädigt wurden. Dies müsse nachgewiesen werden.
Die Finanzämter könnten im Einzelfall auf Antrag entscheiden, dass Steuern von Geschädigten gestundet und Vorauszahlungen angepasst werden. Dies gelte für Fälligkeiten bis zum 31.12.2011. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2011 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt seien besonders zu begründen. Bis zum 31.12.2011 solle außerdem von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und auf Säumniszuschläge, die seit 01.09.2011 angefallen sind, verzichtet werden.
Das Finanzministerium teilt weiter mit, dass Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden an Grund und Boden sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung existentiell notwendigen Hausrats und notwendiger Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an der eigen genutzten Wohnung im eigenen Haus könnten im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das gelte allerdings nur, soweit die Schäden nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, PM vom 04.10.2011
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