Der Deutsche Bundestag muss einem Pressvertreter die Namen der sechs Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages nennen, die im Jahr 2009 neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte über ihr Sachleistungskonto erworben haben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Die Bundestagsabgeordneten haben die Möglichkeit, für einen Betrag von bis zu 12.000 Euro pro Jahr Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundestagsverwaltung für alle Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet.
Dem Antragsteller, einem Journalisten, hatte die Bundestagsverwaltung auf dessen Anfrage hin eine anonymisierte Liste über Abgeordnete, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte bestellt und abgerechnet haben, zur Verfügung gestellt, ihm jedoch nicht die Namen der Abgeordneten mitgeteilt.
Dem Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des OVG die Interessen der sechs Abgeordneten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht entgegen. Denn bei ihnen lägen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bei der Abrechnung vor, die die Bundestagsverwaltung nicht entkräftet habe. Einzelne Abgeordnete hätten die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode getätigt, obwohl bereits festgestanden habe, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden. Teilweise spreche auch die Anzahl der erworbenen MontblancSchreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen möglichen Missbrauch. Ob der Abgeordnete selbst oder ein Mitarbeiter für die Bestellungen verantwortlich ist, sei für den presserechtlichen Auskunftsanspruch unerheblich. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Abgeordnete irrtümlich davon ausgegangen ist, dass sich das Recht zu derartigen Bestellungen aus dem Sachleistungskonto auch auf die Ausstattung des jeweiligen Wahlkreisbüros erstreckt. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016, OVG 6 S 23.16
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