Sanierungsgebiete: Steuerförderung nicht allein aufgrund einer Bescheinigung der Kommune

Das Finanzamt ist bei der Gewährung einer Steuervergünstigung für Gebäudeaufwendungen in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten nicht automatisch an eine entsprechende Bescheinigung der Kommune gebunden. Hierauf weist das Hessische Finanzgericht (FG) hin. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: X R 4/12).

Geklagt hatten Hauseigentümer, die für ihre im städtischen Sanierungsgebiet gelegene Immobilie die Steuerbegünstigung nach den §§ 10f und 7h des Einkommensteuergesetzes erhalten wollten. Das Finanzamt lehnte dies ab, obwohl die Kläger eine entsprechende Bescheinigung der Stadt vorgelegt hatten.

Das FG versagte die Steuerbegünstigung für die Aufwendungen nach Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen ebenfalls. Denn die Kläger hätten die Modernisierungsmaßnahmen nicht an einer bereits bestehenden Wohnung durchgeführt. Vielmehr hätten sie eine neue Wohneinheit errichtet, was die Steuerförderung ausschließe. Die Bescheinigung der Stadt enthalte insoweit keine Entscheidung, die das Finanzamt binde.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 12.12.2011, 8 K 1754/08, nicht rechtskräftig

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