Sat.1: Trennung von Werbung und Programm ist unzureichend

Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und damit bestätigt, dass bei Sat.1 Werbung und Programm unzureichend getrennt sind.

Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm Sat.1. Während der Unterbrechung der Serie „Anna und die Liebe“ wurde ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben „FR“ und links daneben der Hinweis „HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY“. Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben „FR“ zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum circa zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung der Serie „K 11“ in eine Programmankündigung für die Show „The Voice of Germany“ vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet. Die beklagte Landesmedienanstalt beanstandete in diesen

beiden Fällen einen Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm. Die hiergegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein, so das BVerwG. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung seien auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Um die hier ausgestrahlten Programmhinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen, habe die Klägerin als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs „Werbung“ in den Programmhinweis verwandt. Zwar verlange der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch sei diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaatsvertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs „Werbung“ reichte laut BVerwG wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.2015, BVerwG 6 C 17.14

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