Schadensersatzpflicht bei Geldwäsche: Fiktiver Online-Shop erkauft sich Kontozugang

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will die Steuer auf Tabak-Feinschnitt erhöhen. Über entsprechende Pläne hat am 04.01.2012 das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ auf seinen Internetseiten berichtet. Damit würde das Rauchen selbstgedrehter Zigaretten teurer.

Die Erhöhung der Tabaksteuer ist laut „Spiegel“ als Teil eines Maßnahmenpakets, das für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt sorgen soll, für die Zeit nach der Bundestagswahl geplant. „Spiegel-Online“, Meldung vom 04.01.2013

Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen muss einem Pressejournalisten eine begehrte Auskunft zu Fördergeldern erteilen. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden und damit die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.

Der Journalist begehrte Auskünfte darüber, ob der Landesrechnungshof zwei Förderprojekte im Zusammenhang mit der DITIB-Begegnungsstätte Duisburg geprüft hatte. Für diesen Fall erbat er Angaben zum Zeitpunkt und wesentlichen Inhalt etwa vorliegender Prüfungsmitteilungen. Der Landesrechnungshof lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber der Presse grundsätzlich ab. Darüber hinaus machte er geltend, Prüfungsmitteilungen enthielten nur vorläufige Prüfungsergebnisse. Diese seien vertraulich zu behandeln, solange sie nicht Gegenstand eines Berichts an den Landtag geworden seien.

Die einstweilige Anordnung sei geboten, um schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, so das OVG. Der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse auskunftspflichtig. Der Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs stünden weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs entgegen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht im Einzelfall ausgeschlossen. Das Auskunftsbegehren betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Der Auskunftserteilung entgegenstehende höherwertige Belange seien nicht ersichtlich.

Der Antragsteller habe ein durch die Pressefreiheit geschütztes Interesse daran geltend gemacht, durch seine Berichterstattung Einfluss auf die öffentliche Diskussion um die Gewährung von Fördergeldern durch das Haushaltsgesetz 2013 nehmen zu wollen. Der Haushaltsausschuss des Landtages befasse sich in seinen Sitzungen am 10. und 11.01.2013 mit dem Haushaltsplan. Für die geplante Berichterstattung sei der Antragsteller auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen. Effektiver Rechtsschutz könne nur durch eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung gewährt werden. Diese sei gerechtfertigt und geboten, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe.

Oberverwaltungsgericht     Nordrhein-Westfalen,     Beschluss      vom

04.01.2012, 5 B 1493/12

Die Bundesregierung hält Zuzahlungen, die die gesetzlich Krankenversicherten zu den Behandlungskosten leisten müssen, für zumutbar. Zuzahlungen seien grundsätzlich als ein Finanzierungsbeitrag zu einer nachhaltigen und ausgewogenen Lastenverteilung im Gesundheitswesen anzusehen, schreibt sie in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/11925) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 17/11746) mit. Sie trügen dazu bei, die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und das Bewusstsein für die Kosten der medizinischen Versorgung zu schärfen. Zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Überforderung und zur Sicherung eines umfassenden Leistungsangebots sei es zumutbar, dass Versicherte mit stärkerer Inanspruchnahme von Leistungen auch höhere Eigenbeiträge leisten müssten.

Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung im internationalen Vergleich moderat und sozial verträglich ausgestaltet seien. Niemand werde finanziell überfordert. Hierfür sorgten die Belastungsgrenzen, wonach individuelle Zuzahlungen je Kalenderjahr zwei Prozent und bei Personen mit chronischen

Erkrankungen ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht überschreiten dürften. Niemand müsse aus finanziellen Gründen auf eine notwendige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verzichten.

Die Gesamtsumme der Zuzahlungen der gesetzlich Krankenversicherten zu den Behandlungskosten hat der Bundesregierung zufolge im Jahr 2011 pro Versichertem rund 75,40 Euro und insgesamt rund 5,3 Milliarden Euro betragen.

Deutscher Bundestag, PM vom 09.01.2013

Die Satzung einer Kommune, mit der die Ermittlung und Bezahlung von Schmutzwasser geregelt werden soll, ist fehlerhaft, wenn Grundstückseigentümer auch für Wasser, das sie ausschließlich für die Gartenbewässerung verwenden, die Schmutzwassergebühr bezahlen sollen. Zwar sei aus verwaltungspraktischen Gründen nachvollziehbar, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass die Gemeinden die Gebühren nach dem „Frischwassermaßstab“ berechnen – nach dem Motto: „Wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wie es frisch bezogen wurde“. Zugleich müsse es aber möglich sein, „dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – abgezogen werden“.

Im entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Grundstücksbesitzer, der zum Beispiel 20 Kubikmeter Wasser für die Gartenbewässerung verwende, dafür bis zu 60 Euro Schmutzwassergebühren entrichten muss, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nimmt.

OVG Nordrhein-Westfalen, 9 A 2646/11

Mit einem am 21.11.2012 veröffentlichten Urteil hat der 2. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass ein Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) ein verstecktes Vermögen von ca. 187.000 DM verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.

Der Kläger hatte nach seiner Behauptung, er sei bedürftig, vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung das Guthaben des Klägers bei einer Bank in Luxemburg fest, woraufhin das Arbeitsamt rückwirkend die Erstattung von Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte. Mit seiner gegen die Erstattungsforderung gerichteten Klage unterlag der Kläger in allen Gerichtsinstanzen. Seine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Der Kläger verlangte vom Arbeitsamt die erneute Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008 erhobenen Klagen wurden noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufungen im Dezember 2010 zurückgewiesen. Anschließend hat der Kläger das Land Baden-Württemberg im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf Schadenersatz nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz verklagt. Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile zugefügt worden.

Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die 2008 vor dem Sozialgericht angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer keineswegs unangemessen lang gedauert hätten. Bei der Dauer des Berufungsverfahrens von ca. 21 Monaten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch umfangreiche und schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufgebläht und allein dadurch einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Er habe indes lediglich dieselben Argumente vorgetragen, die bereits in den früheren Verfahren – bis hinauf zum Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht – vorgebracht und dort bereits als unbeachtlich beurteilt worden seien. Die Gesamtverfahrensdauer habe für den Kläger tatsächlich den Vorteil gehabt, dass für die Dauer der Verfahren die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe aufgeschoben worden sei. Im Übrigen existiere keine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern dürfe. Hierfür komme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, an.

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.01.2013 zum Urteil L 2 SF 436/12 EK vom 21.11.2012