Scheidungskosten: Nicht alles sind außergewöhnliche Belastungen

§ 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bietet privaten Steuerzahlern die Möglichkeit, ihre persönliche Einkommensteuer auf Antrag um außergewöhnliche Belastungen zu ermäßigen, wenn einer Person zwangsläufig größere – an sich private und nicht absetzbare – Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands entstehen. Hierzu gehören grundsätzlich neben den Krankheits- auch die meist teuren Scheidungskosten.

Doch nach dem Urteil des Finanzgerichts München sind bei einer Scheidung nur die unmittelbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten als zwangsläufig anzusehen und daher als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Az.10 K 800/10). Das Finanzgericht entschied im konkreten Fall zu einem geschiedenen Ex-Ehemann. Der machte im Rahmen seiner Steuererklärung die Kosten seines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt machte darauf aufmerksam, dass nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses abzugsfähig sind. Daraufhin wurden von ihm die Aufwendungen anhand von beigefügten Rechnungen geschätzt, und die Finanzbeamten berücksichtigten in dem Zusammenhang nur die belegten Scheidungskosten sowie die Vorschüsse für den anstehenden Prozess, nicht aber die Aufwendungen für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts sowie des Zugewinnausgleichs. Er beantragte vor dem Finanzgericht München jedoch weiterhin den vollen Abzug der ihm entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen.

Nach dem Urteil hat das Finanzamt völlig richtig nur die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Laut EStG erwachsen Aufwendungen einem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig,

ƒ wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann

ƒ soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und ƒ sofern die Kosten einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bei Aufwendungen anlässlich einer Ehescheidung. Dem entsprechend sind nur die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten – Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich – als zwangsläufig anzusehen, und die Kosten für die Scheidungsfolgesachen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Das gilt etwa für die Regelung von vermögensrechtlichen Fragen, den Ehegattenunterhalt, den Unterhalt der Kinder und ein Umgangs- und Sorgerecht.

Im Ergebnis scheitert der Abzug an der Zwangsläufigkeit, weil sich die Ehegatten in diesen Punkten auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts einigen können.

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock