Schlichtungsverfahren: Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Konkret ging es um Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden Nordrhein-Westfalen.

Das FG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu den Kosten eines Zivilprozesses. Nach dem BFH-Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die Zwangsläufigkeit ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Zwar handele es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in Nordrhein-Westfalen nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens stelle insbesondere keine Prozessvoraussetzung für das zivilgerichtliche Verfahren dar. Zudem sei die Einrichtung der Schlichtungsstelle nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Vielmehr hätten sich die Bergbauunternehmen und weitere Bergbauunternehmen vertraglich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen im Steinkohlerevier in Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Gleichwohl sieht das FG im Schlichtungsverfahren eine „Vorstufe“ zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, 11 K 3540/12 E