Schriftsatz per Telefax: Eingang am Folgetag um 0.00 Uhr ist verspätet

Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um 0.00 Uhr des Folgetages per Telefax ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt die Faxübermittlung um 23.59

Uhr begonnen, diese aber in vollem Umfang erst frühestens um 0.00 Uhr das Gericht erreicht hat. Maßgeblich sei nicht der spätere Ausdruck des Telefaxes, sondern die vollständige Übermittlung und Speicherung der Sendedaten im Empfangsgerät des Gerichts, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nicht eingehalten werde, sei die Berufung insgesamt unzulässig.

Der Kläger hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadenersatz in Höhe von knapp 70.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung war ihm bis zum 25.02.2013 verlängert worden. An diesem Tag startete der Anwalt per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung, die das Gericht aber erst um 0.00 des Folgetages vollständig erreichte.

Laut OLG hat der Anwalt damit die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Dabei werde nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung der Frist sei die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne keinen Erfolg haben. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, könne das Versäumnis zwar unter bestimmten Voraussetzungen heilen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erreichen. Das komme hier jedoch nicht in Betracht. Ein Anwalt dürfe zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess voll ausschöpfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes müsse er aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der Anwalt so früh mit der Übermittlung des Faxes beginnen müssen, dass unter normalen Umständen noch mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23.59 Uhr und 59 Sekunden hätte gerechnet werden müssen. Davon konnte nach Ansicht des OLG bei einem Start der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013, 12 U 1437/12

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