Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Dies stellt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klar.
Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibe zwar grundsätzlich nach Beendigung der Vermietungstätigkeit bestehen. Werde der Veräußerungserlös aber nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, könne eine daneben bestehende beziehungsweise neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung des Darlehens den ursprünglich gesetzten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang überlagern und damit durchbrechen.
Bestünden im Zusammenhang mit dem veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, sei für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten – entsprechend der Beurteilung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmann – entscheidend, dass die Darlehen nach Maßgabe der konkreten Vertragssituationen marktüblich und wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst würden.
Laut Finanzministerium sind diese Rechtsgrundsätze erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen ist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.01.2014, IV C 1 – S 2211/11/10001 :001
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