Aus dem Grundgesetz ergibt sich keine Pflicht für den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg, ein Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar. Geklagt hatte eine Mutter konfessionsloser Schulkinder, die die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule für geboten hält. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern. Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Bei der Einrichtung von Schulfächern verfüge der Staat über Gestaltungsfreiheit, hebt das BVerwG hervor. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule würden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folge hieraus nicht. Das Fach Religion sei anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liege kein Gleichheitsverstoß vor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.04.2014, BVerwG 6 C 11.13