Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme davon ist bei einem wichtigen Grund möglich. Einen solchen hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen jetzt im Fall zweier Schülerinnen bejaht, die Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchen, in der Deutsch Unterrichtssprache ist. Das Gericht hat gegen sein Urteil die Berufung zugelassen.
Die ältere der beiden betroffenen Schülerinnen besuche mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundarschule in Belgien und sei überdies nach dem Ende des Schuljahres nicht mehr schulpflichtig, begründet das VG seine Entscheidung. Für sie und ihre jüngere Schwester sei ein Ausnahmefall aber auch anzunehmen, weil sie Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchten, in der Deutsch Unterrichtssprache sei.
Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2009“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Schließlich entspreche das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem deutschen Abitur.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 04.04.2014, 9 K 2036/13
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