Schwangere Mitarbeiterin: Keine Entschädigung nach Kündigung

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin kündigt, ohne von deren Schwangerschaft gewusst zu haben. Die gekündigte Arbeitnehmerin kann gleichwohl keinen Schadensersatz wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts verlangen.

Einer Personalsachbearbeiterin wurde fristgemäß in der Probezeit gekündigt. Unmittelbar darauf legte die Frau ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorging, dass sie im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits schwanger war. Sie forderte ihren Arbeitgeber auf, zu erklären, an der Kündigung nicht festhalten zu wollen.

Dem folgte der Arbeitgeber zunächst nicht. Erst nachdem der Betriebsarzt einen Monat später ein Beschäftigungsverbot wegen der bestehenden Schwangerschaft bestätigte, lenkte er ein und erklärte die „Rücknahme“ der Kündigung. Das war der Frau jedoch zu spät. Vor Gericht gab der Arbeitgeber ein Anerkenntnis ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.

Zudem verlangte die gekündigte Mitarbeiterin eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts.

Das lehnten die obersten Arbeitsrichten am Bundesarbeitsgericht jedoch ab. Der Arbeitgeber handelte nicht diskriminierend, als er der schwangeren Arbeitnehmerin kündigte, von deren Schwangerschaft er nichts wusste. Eine Kündigung ist in diesem Fall zwar unwirksam, liefert aber keinen Grund für eine Entschädigung wegen Benachteiligung von Frauen.

Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber erst mit einem nachträglichen ärztlichen Attest über die Schwangerschaft informiert wird und trotzdem zunächst an der Kündigung festhält.

Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtlich nicht zulässig. Da die Frau zudem rechtlich nicht ausreichend informiert war, scheiterte eine Einigung im Streit über die notwendig einvernehmliche Regelung, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen (§ 11 MuSchG). Es liegt aber nicht bereits deshalb eine Benachteiligung vor, weil nur Frauen diesen Anspruch geltend machen können.

BAG, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 742/12

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