Sportwetten: Als „50-Cent-Gewinnspiele“ im Internet unzulässig

Sportwetten, die über das Internet in der Form sogenannter 50-CentGewinnspiele angeboten werden, unterfallen dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags. Sie sind nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag allgemein zugelassen. Dies stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) klar.

Mit seinem Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.08.2011, 10 BV 10.1176