Stadtplannutzung auf Homepage kostet Lizenzgebühren

Gebraucht jemand einen Stadtplan auf seiner Homepage, ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, reicht es nicht, wenn er den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Kann ein Dritter die Karte, beispielsweise durch eine Suchmaschine, finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat, und schuldet Schadenersatz.

Die Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien verschiedener Städte, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher ihrer Homepage können die Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.

Bereits 2005 stellte der Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern. Der Klägerin bezahlte er dafür nichts. Nachdem diese ihn deswegen abgemahnt hatte, entfernte er den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war diese weiterhin hinterlegt. Jahre später bemerkte die Nutzungsberechtigte an den Karten, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von knapp 1.500 Euro. Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst. Das AG München gab der Klägerin Recht. Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server deren ausschließliches Nutzungsrecht verletzt. Denn er habe die Karte öffentlich zugänglich gemacht. Dies setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei. Das sei hier – trotz Löschung des Links zur Homepage – der Fall. Es sei unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der Beklagte dies nicht gewusst habe, sei unerheblich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.

Der Schadenersatz bemisst sich laut AG München nach den gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzen. Auch die Abmahnkosten des Rechtsanwaltes seien zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag sei angemessen.

Amtsgericht München, Urteil vom 31.03.2010, 161 C 15642/09

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock