Städtische Ordnungs- und Servicedienst-Mitarbeiter nicht wie Polizisten zu vergüten

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hat die Klagen zweier Mitarbeiter des Ordnungs- und Servicedienstes der Stadt (OSD) auf Bezahlung nach einer höheren Entgeltgruppe abgewiesen. Die Mitarbeiter hatten darauf verwiesen, dass ihnen nahezu dieselben Aufgaben und Rechte übertragen seien wie der Polizei, ihre Vergütung dies aber nicht angemessen widerspiegele.

So dürften sie zum Beispiel Verwarngelder erheben, Menschen anhalten und Personalien feststellen, Wohnungen durchsuchen, Menschen in Gewahrsam nehmen und unmittelbaren Zwang ausüben.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Für die geschilderten Tätigkeiten würden keine „gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse“ benötigt, wie dies die geltend gemachte Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) voraussetze, so die Einschätzung des ArbG. Die Mitarbeiter des OSD müssten zwar eine Vielzahl von Rechtsvorschriften kennen und anwenden sowie psychologisches Geschick mitbringen. Diese Anforderungen würden aber bereits von dem Merkmal der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe 8 umfasst.

Die Kläger konnten sich laut ArbG auch nicht erfolgreich auf einen so genannten Bewährungsaufstieg berufen. Einen solchen Bewährungsaufstieg, durch den eine höhere Entgeltgruppe nicht durch eine Veränderung der Tätigkeit, sondern nach Absolvierung einer bestimmten Bewährungszeit erreicht wird, habe früher der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die Vorgängerregelung des TVöD, vorgesehen. Im Geltungsbereich des für die Kommunen geltenden TVöD-VKA sei ein Bewährungsaufstieg derzeit nur noch dann möglich, wenn der Mitarbeiter bereits unter Geltung des BAT eingestellt und in den TVöD übergeleitet worden sei. Als die Kläger eingestellt worden seien, habe jedoch schon der TVöD gegolten.

Schließlich könnten die Kläger auch nicht die von ihnen hilfsweise geltend gemachte Gefährdungszulage beanspruchen. Insoweit lasse ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend klar erkennen, für welche konkreten Tätigkeiten sie welche Zulage forderten.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16.03.3015, 15 Ca 8/15 und 15

Ca 9/15

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