Sterbegeld, das als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährt wird, unterliegt nicht der Besteuerung. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.
Die Klägerin hat nach dem Tod ihres Mannes, der zu Lebzeiten selbstständig als Arzt tätig war, von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ein Sterbegeld von rund 3.100 Euro ausgezahlt bekommen. Streitig war, ob dieses als „andere Leistung“ nach § 22 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3a Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern ist.
Das FG hat dies abgelehnt. Zwar könnten auch Einmalbezüge als „andere Leistung“ zu besteuern sein. Allerdings müsse es sich dafür um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“ handeln. Dies treffe für das streitgegenständliche Sterbegeld nicht zu. Die Behandlung des Sterbegeldes als „sonstige Leistung“ wäre auch systemwidrig, da die „sonstige Leistung“ nach der Systematik des § 22 Absatz 1 Nr. 1 EStG lediglich einen Unterfall der in der genannten Vorschrift behandelten „wiederkehrenden Bezüge“ darstelle.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2013, 4 K 1203/11
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