vereinbart werden und nachvollziehbar sein. Hierzu rät die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Vereinbarungen steuerlich nicht anerkannt würden, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen vom 27.10.2010 zeige (3 K 646/06 und 3 K 2511/06).
Der Kläger hatte auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und dies laut seiner Steuererklärung 2002 und 2003 an seine Eltern vermietet. Als Werbungskosten machte er Zinsen sowie Abschreibungen (AfA) geltend. Einnahmen gab er nicht an. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Werbungskosten aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses ab.
Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seinen Eltern das Haus nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erbringung von Dienst- und Arbeitsleistungen überlassen zu haben. Ohne nachvollziehbare Nachweise sei auch dies nicht anzuerkennen, so das Finanzamt. Das anschließend angerufene FG Hessen bestätigte diese Auffassung, wie Haus & Grund mitteilt.
Haus & Grund Deutschland, PM vom 04.08.2011
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