Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Dies bekräftigt der Bundesgerichtshof (BGH). Ein Urteil des Augsburger Landgerichts (LG), das für eine Steuerhinterziehung in Höhe von über 1,1 Millionen Euro zwei Jahre Haft auf Bewährung vorgesehen hatte, hoben die Bundesrichter auf. Jetzt muss das LG noch einmal verhandeln und entscheiden.
Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Millionen DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Millionen DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, sodass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.
Zudem war der Angeklagte auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt. Das LG hat laut BGH zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen. Die Strafzumessung weise aber durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände sei mildernd berücksichtigt worden. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (zum Beispiel das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) seien bei der Strafzumessung außer Betracht geblieben.
Die Urteilsgründe lassen nach BGH-Angaben besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08). Solche habe das LG hier nicht ausreichend dargetan. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012, 1 StR 525/11
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