Will ein Unternehmer eine Werbeanzeige im Internet einen Monat lang platzieren und wählt er dafür den Button „Basis-Anzeige wählen“ mit der Angabe der Laufzeit „1 Monat“, so braucht er nicht damit zu rechnen, dass sich der Vertrag stillschweigend verlängert, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt worden ist. So entschieden vom Amtsgericht Minden, das die Verlängerung als „überraschende Klausel“ – und damit für unwirksam erklärte. Der Besteller konnte nämlich den entsprechenden Hinweis gar nicht mehr lesen, als er den „Bestell-Button“ gedrückt hatte; er war in den „Verbraucherinformationen“ an anderer Stelle versteckt. Nach Ansicht des Gerichts hätte aber auf die kostenpflichtige Verlängerung „während des Bestell-Vorgangs“ hingewiesen werden müssen. AmG Minden, 22 C 463/12