Ein Steuerpflichtiger, der steuerpflichtige Einkünfte über Jahre nicht erklärt und dabei bewusst nicht einmal deren Höhe in Erfahrung bringt und auf Nachweise verzichtet, um das Entdeckungsrisiko zu verringern, nimmt dabei notwendigerweise in Kauf, dass er, wenn sich das Entdeckungsrisiko plötzlich erhöht, zur Erlangung von Straffreiheit zu einer umgehenden Selbstanzeige in Unkenntnis der tatsächlichen Höhe der hinterzogenen Einkünfte gezwungen ist. Tritt dies dann tatsächlich ein und schätzt er die hinterzogenen Einkünfte bei der Nacherklärung zu hoch, um seine vollständige Straffreiheit sicherzustellen, trifft ihn ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), das die Änderung des aufgrund der Selbstanzeige ergangenen Steuerbescheides im Sinne einer Korrektur der Einkünfte nach unten verhindert. Dies hat das Hamburger Finanzgericht (FG) entschieden.
Das Finanzamt lehnte die Änderung gemäß § 173 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 AO aufgrund groben Verschuldens des Klägers ab. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.02.2013, 3 K 119/12, rechtskräftig
