Gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau durch die Gemeinden bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies jedenfalls meint das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, das damit der Einschätzung des Koblenzer VG entgegentritt. Allerdings hat das VG Neustadt in den zugrunde liegenden drei Eilverfahren Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter welchen eine Gemeinde berechtigt ist, wiederkehrende Beiträge über einen längeren Zeitraum zu kalkulieren.
Die Regelungen zu den wiederkehrenden Beiträgen wurden 2006 vom Gesetzgeber neu ausgestaltet. Das Modell genießt seitdem laut VG zunehmend Beliebtheit bei den Gemeinden. Es erlaubt den Kommunen, auf der Basis der jährlich oder bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren kalkulierten Aufwendungen für den Straßenbau wiederkehrende Beiträge zu erheben.
Wegen Zweifeln an der Verfassungskonformität des wiederkehrenden Beitrags hat sich das VG Koblenz im Sommer 2011 an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Das VG Neustadt teilt diese Zweifel an der Verfassungskonformität der einschlägigen Regelungen im Kommunalabgabengesetz nicht. Allerdings macht es Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde berechtigt ist, wiederkehrende Beiträge über einen längeren Zeitraum zu kalkulieren.
So müsse insbesondere ein hinreichendes Bauprogramm erstellt und auf dieser Grundlage eine pflichtgemäße Schätzung der in diesem Zeitraum jährlich zu erwartenden Aufwendungen erfolgen. Nicht zulässig sei es, für drei von fünf Beitragsjahren Aufwendungen zu planen, aber für fünf Jahre Beiträge zu erheben, selbst wenn nach Ablauf der fünf Jahre insgesamt kein Überschuss der Gemeinde kalkuliert gewesen sei.
An dem Aufwand der Ausbaumaßnahmen beim wiederkehrenden Beitrag müssten sich die Gemeinden in demselben Umfang beteiligen wie in der Vergangenheit. Die bisher übliche Berechnungspraxis sei beizubehalten. Weder die begriffliche Neufassung des Gesetzes noch die vom Gesetzgeber vorgenommene Absenkung des Gemeindeanteils im Vergleich zur früheren Rechtslage rechtfertigten es, nunmehr höhere Aufwendungen auf die Beitragsschuldner abzuwälzen.
Schließlich hat das VG Neustadt noch entschieden, dass allein der Austausch einiger Leuchtenaufsätze bei der Straßenbeleuchtung – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen – keine beitragsfähige Maßnahme darstelle. Es weist allerdings darauf hin, dass sich ein solcher Austausch für die Gemeinden durch die damit verbundene Verringerung der Betriebskosten dennoch rechnen könne. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 02.03.2012, 1 L 113/12.
NW, 1 L 114/12.NW und 1 L 116/12.NW
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