Die Mitfinanzierung des Projekts „Stuttgart 21“durch die Landeshauptstadt Stuttgart verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das Bürgerbegehren, mit dem ein Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreicht werden sollte, ist daher unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist über mehrere zwischen 1995 und 2009 geschlossene Verträge der Projektpartner an der Zusammenarbeit und Finanzierung von „Stuttgart 21“ beteiligt. 2011 beantragten die Kläger als Vertrauensleute eines von mehr als 35.000 Stuttgartern unterzeichneten Bürgerbegehrens die Durchführung eines Bürgerentscheids „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Stadt sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens ab, weil es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei. Die Verträge sähen kein einseitiges Recht auf Kündigung oder sonstige Beendigung der Finanzierungspflichten vor. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mischfinanzierung aus Artikel 104a Absatz 1 Grundgesetz (GG) nichtig. Die hiergegen gerichtete Klage der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Mitfinanzierung des von drei Tochterunternehmen der DB AG getragenen Projekts „Stuttgart 21“ durch die Stadt Stuttgart und andere baden-württembergische Projektpartner sei nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Artikel 104a Absatz 1 GG zu messen, so das BVerwG. Der Bau von Schienenwegen und damit zusammenhängend von Bahnhöfen sei seit der Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes nicht mehr Verwaltungs-
aufgabe des Bundes, sondern obliege nach Artikel 87e Absatz 3 GG den privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausdrücklich „als Wirtschaftsunternehmen“. Der Bund nehme die ihm nach Artikel 87e Absatz 4 GG verbleibende Gewährleistungsverantwortung für den
Schienenbau durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen wahr. Die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des Schienenwegebauprojekts stelle deshalb keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 GG dar. Damit entfalle ein auf diese Verfassungsnorm gestützter Nichtigkeitsgrund für den Finanzierungsvertrag zu „Stuttgart 21“.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2016, BVerwG 10 C 7.15
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